Gemeinde Gesees, Neufassung der Wasserabgabensatzung (WAS) und Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/WAS), ab 1. Mai 2021

Neufassung der Wasserabgabensatzung (WAS) und Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/WAS)

 

Der Gemeinderat hat eine neue Wasserabgabesatzung sowie eine neue Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen. Beide werden zum 1. Mai 2021 in Kraft treten. Neben der Anpassung der WAS an die Regelungen der entsprechenden Mustersatzung des Innenministeriums war Hauptgrund der Neufassung die seit Jahren thematisierte Abkehr von der sog. Anliegerregie, die beinhaltet, dass der Grundstückseigentümer für den Grundstücksanschluss bis zur Anschlussvorrichtung an der Hauptwasserleitung (die sich meist im öffentlichen Straßengrund befindet) verantwortlich ist. Ab in Kraft treten der Satzung wird der Grundstückseigentümer nur noch für den Teil des Grundstücksanschlusses Verantwortung tragen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet. Sämtliche Anlagenteile, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, werden zukünftig von der gemeindlichen Wasserversorgung zu unterhalten sein.

 

Da die Wasserversorgung von den Angeschlossenen/Nutzern im vollen Umfang finanziert werden muss, eine Bezuschussung aus dem allgemeinen Haushalt ist nicht zulässig, müssen die (Mehr-) Kosten über die Gebühren umgelegt werden. Der Gemeinderat diskutierte intensiv wie er die Erhöhung weitergeben soll. Eine hohe Grundgebühr ist vorteilhaft für den Vielverbraucher, da der Verbrauchspreis niedriger ausfällt; eine geringe Grundgebühr führt zu einem höheren m³ Preis, was letztlich Sparsamkeit honoriert.

 

Der Gemeinderat, der die Satzungsneufassungen an sich nahezu einmütig beschlossen hatte, entschied mit knapper Mehrheit, die Mehrkosten für die Erweiterung des von der Gemeinde zu unterhaltenden Netzes auf die Grundgebühr aufzuschlagen, die sich demzufolge von 24,39 auf 100,00 €/Jahr netto erhöht. Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten von 2,09 auf 2,48 € netto pro m³ angehoben.

 

Da sich die Verbrauchsgebühr während der laufenden Abrechnungsperiode ändert, ist eine Zwischenablesung der Wasserzähler erforderlich. Die entsprechenden Schreiben, mit der um Mitteilung der Zählerstände gebeten werden wird, gehen den Eigentümern in den nächsten Wochen zu.

Eine generelle Anpassung der bislang festgesetzten Vorauszahlungen wird nicht erfolgen. Sollte jemand seine Vorauszahlung freiwillig erhöhen wollen, kann dies telefonisch (09201/987-16) oder per E-Mail (finanzverwaltung@vg-mistelbach.bayern.de) geschehen. 

 

Eine weitere Neuerung findet sich in § 19a der WAS. Hier wurden Regelungen zum Einsatz elektronischer Wasserzähler (mit und ohne Funkmodul) in die Satzung aufgenommen. Auch in dieser Sache werden weitere schriftliche Informationen folgen.

 

Die Satzungen finden Sie unter „Rathaus & Service > Ortsrecht / Satzungen“.

 

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